Ohne Meisterprüfung kann die Antragstellerin/der Antragsteller oder die Betriebsleiterin/der Betriebsleiter gegebenenfalls eine Ausübungsberechtigung nach §7a Handwerksordnung (HwO) durch die zuständige Stelle erhalten. Daneben könnte die Erteilung einer Ausnahmebewilligung in Betracht kommen.
Handwerksrolle - Ausübungsberechtigung erteilen
Allgemeine Informationen
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Handwerkskammer, in deren Bezirk die (zukünftige) Betriebsstätte liegt.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Zeugnis der Gesellenprüfung/Facharbeiterprüfung
- Zeugnis der Meisterprüfung im Handwerk
- Zeugnisse oder Bescheinigungen über sonstige Lehrgänge und Prüfungen (z. B. Abschlussprüfung an Hochschule oder Fachhochschule, Technikerin/Techniker, Industriemeisterin/Industriemeister, Fachkurse und Lehrgänge)
- Nachweise über die zur Ausübungsberechtigung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach Anlage zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.6.1 an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage
Externe Ansprechpartner/in
Handwerkskammer Hannover ![]() Berliner Allee 17 30175 Hannover Telefon: 0511 34859-0 Telefax: 0511 34859-32 E-Mail: info@hwk-hannover.deHomepage: www.hwk-hannover.de |
